für nicht verschreibungspflichtige Medikamente

Mit Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind.

Das BVerwG hat jedoch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Notwendigkeit einer Härtefallregelung abgeleitet. Dementsprechend wurde vom Nieders. Finanzministerium mit Runderlass – 26-08 06 / 1-2 - vom 03.11.2008 die folgende Härtefallregelung getroffen:

Eine Beihilfe zu den Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wird nur gewährt, soweit diese Aufwendungen zusammen mit den Eigenbehalten nach § 12 Abs. 1 BhV im Kalenderjahr die Belastungsgrenze nach § 12 Abs. 2 BhV übersteigen. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % - bei chronisch Kranken 1% - des jährlichen Einkommens.

In die Härtefallregelung einzubeziehen sind ausschließlich solche ärztlich verordneten, medizinisch notwendigen und angemessenen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zu denen es keine oder nur eine für den Patienten unverträgliche verschreibungspflichtige Alternativmedikation gibt.

Bei Präparaten, die nicht arzneimittelrechtlich zugelassen und registriert sind, handelt es sich nicht um Arzneimittel im vorstehenden Sinne. Nahrungsergänzungsmittel sind ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern verordnete Arzneimittel können nicht in die Härtefallregelung einbezogen werden.

Die Regelung gilt rückwirkend für Aufwendungen, die ab 01.01.2007 entstanden sind oder zukünftig entstehen. Da keine Fristen maßgeblich sind, geht kein Anspruch verloren.

Bitte beachten Sie auch die entsprechenden Informationsblätter unter Vordrucke und Merkblätter. Hier stehen ihnen auch die entsprechenden Antragsformulare zur Verfügung.