Beihilfe für Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Kinder nach der neuen Niedersächsischen Beihilfeverordnung


Am 01. Januar 2012 wird die Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) in Kraft treten.

Für Aufwendungen eines im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindes, die ab dem 01.01.2012 entstehen, wird die Beihilfe nur noch der oder dem Beihilfeberechtigten gewährt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind tatsächlich erhält. Dadurch brauchen Sie keine Originalbelege mehr vorzulegen. Es ist ausreichend, wenn Sie Ihrem Beihilfeantrag Zweitschriften beifügen.

Sind zwei oder mehr Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, gilt der erhöhte Bemessungssatz von 70 % für die Person, die den Familienzuschlag erhält. Sie können jedoch weiterhin eine abweichende Vereinbarung treffen, sofern der erhöhte Bemessungssatz nicht durch Rechtsvorschrift verbindlich einer Person zugewiesen wird (z. B. durch § 46 Abs. 3 Satz 3 der Bundesbeihilfeverordnung).

Sollten Sie bereits vor dem 01.01.2012 eine Vereinbarung getroffen haben, bleibt diese weiterhin gültig.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt (anzeigen [31 KB] ).