Beihilfe

Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen gewährt. Sie sind eine Beteiligung an den Krankheitskosten durch den Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgeleistung; sie ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge der Beamtinnen und Beamten, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist und regelmäßig im Abschluss einer ergänzenden Krankenversicherung besteht.

Dem Tarifpersonal (Beschäftigte) gegenüber erfüllen die öffentlichen Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen im Wesentlichen durch die Entrichtung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Das Tarifpersonal erhält deshalb nur ergänzend Beihilfen, einen entsprechenden tarifvertraglichen Anspruch besitzen nur die bis zum 31.03.1999 eingestellten Personen.

Die Beihilfe wird in prozentual unterschiedlicher Höhe gewährt (siehe: Beihilfebemessungssätze); sie ist personengebunden und richtet sich u.a. nach dem Familienstand.

Auf Beihilfen besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich.

Hinweis zur Einreichung eines Beihilfeantrages - Systemumstellung zum 01.12.2021->