Archivierte Hinweise und Informationen

Hinweise zur Einreichung eines Beihilfeantrages - ab dem 01.12.2021

Zum 1. Dezember 2021 führt die Niedersächsische Versorgungskasse im Beihilfebereich ein neues Abrechnungsprogramm ein. Vor diesem Hintergrund werden wir in den kommenden Monaten entsprechende Vorarbeiten leisten, um die Umstellung für Sie und unsere Sachbearbeiter*innen so einfach wie möglich zu gestalten.

In diesem Zuge werden wir, wie bereits angekündigt, ab dem 1. Oktober 2021 auch schrittweise das Scannen der Eingangspost und die elektronische Akte einführen.

Wir bearbeiten jeden Antrag auf Beihilfe schnellstmöglich. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass es auf Grund erhöhter Antragseingänge zu einer Verzögerung in der Bearbeitung kommt. Insbesondere in der Sommerferienzeit und zum Jahresende/Jahresbeginn ist ein erhöhter Eingang von Beihilfeanträgen zu verzeichnen.

Um einer Verzögerung in der Antragsbearbeitung entgegenzuwirken, ist es vorteilhaft, bestehende Beihilfeaufwendungen in regelmäßigen Abständen geltend zu machen und wenn möglich eine gesammelte Einreichung zum Jahresende/Jahresbeginn zu vermeiden.

Verfahrensänderung bei der Beantragung von Beihilfe ab dem 01.10.2020

Ab dem 1. Oktober 2020 werden die mit einem Beihilfeantrag eingereichten Belege (Rechnungen, Rezepte, etc.) entsprechend § 51 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) nicht mehr zurückgesandt.

Die Beihilfekasse informiert Sie vorab über den Wegfall der Belegrücksendung ab dem 1. Oktober 2020. Hintergrund ist die Weiterentwicklung des Beihilfebearbeitungsverfahrens und die fortschreitende Digitalisierung sowie der Schutz Ihrer persönlichen Daten. Diese innovative Maßnahme kommt Ihnen zu Gute, denn die Optimierung unserer Prozesse führt zu einer Beschleunigung der Antragsbearbeitung.

Bitte übersenden Sie künftig ausschließlich Kopien oder Zweitschriften / Duplikate mit Ihrem Beihilfeantrag. Wir empfehlen das Vorhalten einer Ausfertigung für Ihre privaten Unterlagen. Zudem benötigen Sie die Belege für ein eventuelles Widerspruchsverfahren. Im Falle eines Widerspruchs ist die Vorlage von Kopien oder Zweitschriften / Duplikaten ausreichend.

Eingereichte Belege werden für die Dauer von 3 Monaten archiviert und anschließend unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen fachgerecht vernichtet.

Wegfall der Minderung des Bemessungssatzes ab dem 01.01.2019

Der Niedersächsische Landtag hat am 10.12.2018 die Streichung des Satzes 4 in § 80 Abs. 5 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) mit Wirkung vom 01.01.2019 beschlossen.

Damit entfällt die Regelung, dass sich der Bemessungssatz um 20 Prozent verringert, wenn ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von mindestens 41 Euro monatlich gewährt wird.

Die Streichung des § 80 Abs. 5 Satz 4 NBG wurde mit dem Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen. Die Änderung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Für Aufwendungen, die ab 01.01.2019 entstehen, ist die Höhe eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung beihilferechtlich nicht mehr relevant.

Betroffene, die aufgrund der bisherigen Regelung nach § 46 Abs. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) auf einen Teil ihres Beitragszuschusses verzichtet haben, können diesen Verzicht ab Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung für die Zukunft widerrufen und somit wieder den ihnen zustehenden vollen Zuschuss ohne Auswirkungen auf die Höhe des individuellen Beihilfebemessungssatzes erhalten.

Neue Antragsformulare für die Beihilfe

Verordnung zur Änderung der Nds. Beihilfeverordnung (NBhHV) vom 14.06.2017

Beihilfefähigkeit von Aufw. für Sehhilfen ab dem 1. September 2016

Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung von Sehhilfen sind unter den nach Nummer 3 ff. der Anlage 7 zu § 20 Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) genannten Voraussetzungen beihilfefähig.

Nummer 3.1 der Anlage 7 zu § 20 Abs. 1 NBhVO ist mit Wirkung vom 01.09.2016 für ab diesem Zeitpunkt entstandene Aufwendungen in folgender Fassung anzuwenden:

3.1 Aufwendungen für Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

Aufwendungen für die erstmalige Anschaffung einer Sehhilfe zur Verbesserung der Sehschärfe sind nur beihilfefähig, wenn eine schriftliche Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde vorliegt. Bei einer Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers.

Die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 EUR beihilfefähig.

Zu den berücksichtigungsfähigen Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe gehören:

  1. Brillengläser,
  2. Kontaktlinsen,
  3. Vergrößernde Sehhilfen

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.

Information zur Umsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II)

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsverfahren

Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung von Pflegestufe auf Pflegegrad sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden.

Das Gesetz setzt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Damit erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Das Jahr 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Praxis und der Umstellung auf die fünf Pflegegrade sowie die neuen Leistungsbeträge bis zum 01.01.2017.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt.

Anerkennungsverfahren bei ambulanter Psychotherapie

Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen

Aufwendungen für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Grunde nach beihilfefähig.

Eine wesentliche Voraussetzung ist die vorherige Anerkennung der Behandlung durch die Beihilfefestsetzungsstelle. Eine beihilferechtliche Anerkennung kann erst erfolgen, nachdem ein vertrauensärztliches Gutachten über Notwendigkeit, Art und Umfang der beabsichtigten Therapie vorgelegt wird.

Mit dem Vordruck "Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie" können Sie die für die Beantragung von psychotherapeutischen Leistungen erforderlichen Formblätter bei der Beihilfefestsetzungsstelle anfordern. Nach Erhalt der Unterlagen ist für die Bearbeitung des Antrages Folgendes zu veranlassen: Die „Schweigepflichtentbindung“ ist bitte vom Patienten selbst bzw. der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter auszufüllen und zu unterschreiben.Geben Sie dann bitte die Antragsvordrucke Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt bzw. Ihrer Therapeutin oder Ihrem Therapeuten und beauftragen Sie sie oder ihn, die „Bescheinigung“ auszufüllen und den „Bericht an die Gutachterin/den Gutachter“ zu fertigen. Der „Konsiliarbericht“ ist, soweit erforderlich, ausgefüllt beizufügen. Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass auf dem verschlossenen Umschlag mit dem Bericht Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes bzw. Ihrer Therapeutin oder Ihres Therapeuten mein Aktenzeichen aufgeführt ist. Vor Anerkennung sind höchstens fünf probatorische Sitzungen, bei der analytischen Psychotherapie höchstens acht probatorische Sitzungen beihilfefähig.